1. Der Verein führt den Namen „AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. (ARC)“. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister unter Vereinsregisternummer VR 4298 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports der Bonner Studentenschaft. Er hat die Aufgabe, die reiterliche Ausbildung seiner Mitglieder theoretisch und praktisch zu fördern, ihre Interessen gegenüber den reiterlichen Institutionen zu vertreten und die anderweitige sportliche Betätigung seiner Mitglieder zu unterstützen. Er dient dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch und pflegt Kontakte zu anderen universitären Reitvereinen im In-und Ausland. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Förderung des Reitsportgedankens durch Veranstaltungen innerhalb der universitären Einrichtungen
– Durchführung von Hochschulturnieren
– Durchführung nationaler und internationaler Reitturniere und Meisterschaften
– Förderungslehrgänge für den Reitsport
– Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
– Mitgliedschaft in übergeordneten Sportorganisationen
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechtsgrundlagen
1. Rechtsgrundlage des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. sind die Satzungen und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
2. Ordnungen und Ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. beschlossen und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1. Der AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle voll immatrikulierten Studenten einer deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule, sowie alle Akademiker (Personen mit Universitäts- oder Hochschulabschluss) sein.
2. Nichtakademiker können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
3. Mitglieder und Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erwerben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) des AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e. V. gerichtet werden. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Aufnahmeausschuss durch Beschluss. Der Aufnahmausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Aufnahmeausschusses wirksam. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, es bedarf keiner Mitteilung der Gründe.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. im Rahmen dieser Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
– Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
– Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu
fördern und aufbauen zu helfen.
– Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V. abträglich sind.
3. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können spezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliedsbeiträge sind zum Jahresanfang fällig. Die Aufnahmegebühr und erste Jahresbeitrag wird unmittelbar nach Eintritt fällig. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Umlagenfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Über Gebühren für besondere Leistungen des Vereins bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
5. Das Mitglied ist verpflichtet. dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
6. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
7. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
9. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
10. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die
entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
11. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder ‑pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
12. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
13. Ehrenmitglieder sind ‑wie ordentliche Mitglieder – stimmberechtigt.
14. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V.. Seinen Pflichten hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schriftlich erklärtem Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss des Kalenderjahres. Die schriftliche Erklärung muss bis zum 01. Oktober beim Vorstand eingehen.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Verzug von mehr als drei Monaten seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur AntragssteIlung ist jedes Mitglied berechtigt.
5. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert. innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
7. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
8. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
9. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
10. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
11. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
12. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V.. Seinen Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Aufnahmeausschuss
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– Dem Vorsitzenden
– Dem geschäftsführenden Vorsitzenden
– Dem Geschäftsführer
– Dem Schatzmeister
– Dem Jugendwart
– Dem Sportwart
– Dem Beauftragten für Breitensport
– Den (zwei) Obleuten der Studentenreitgruppe Bonn
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter derVorsitzende oder der geschäftsführende Vorsitzende, vertreten. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
3. Im Bedarfsfall kann ein weiteres Vorstandsmitglied als Vertretung im Sinne des §26 BGB bestimmt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln und geheim gewählt, sofern kein anderslautender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes können mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen, jedoch nicht die Ämter des Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorsitzenden. Einzelne Vorstandspositionen mit Ausnahme des BGB-Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung vakant bleiben. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vornehmen.
6. Jedes Vorstandsamt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den neu gewählten Amtsträger.
7. Den Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendlich in diesem Sinne gelten alle männlichen und weiblichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
8. Dem Vorstand obliegen:
– Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen
– Die Führung der laufenden Geschäfte.
9. Die Verteilung, Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben des Vorstandes sowie einzelner Vorstandsmitglieder wird in einem Aufgabenverteilungsplan des Vorstands geregelt.
§10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorsitzende zuständig. Der geschäftsführende Vorsitzende kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorsitzende ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende des Vorstands.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung mit einer 14 tägigen Frist schriftlich an die letzte durch das Mitglied bekanntgegebene Adresse ein, wobei eine Einladung per e‑Mail bei bekannter e‑Mail-Adresse als zulässig angesehen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Der Vorsitzende kann von sich aus, oder muss auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 8 tägiger Frist einberufen.
4. Mitgliederversammlungen dürfen nur während des Semesters stattfinden.
5. Mitgliederversammlungen können mit 2/3 Mehrheit Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes entheben. Für einen solchen Beschluss müssen jedoch 50 % der Mitglieder anwesend sein. Eine Neuwahl der neu zu besetzenden Vorstandsmitglieder muss sofort erfolgen.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– Entgegennahme des Jahresberichtes
– Genehmigung des Jahresberichtes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Beschluss von Satzungsänderungen
– Beschluss über die Auflösung des Vereins
– Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihren Ämtern
– Wahl des Vorstands.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Protokollführer unterschrieben und vom ersten Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§13 Der Aufnahmeausschuss
1. Der Aufnahmeausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstandes, welche im Aufgabenverteilungsplan gemäß §9, Ziffer 9 festgelegt werden.
2. Der Aufnahmeausschuss entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Neuaufnahme von Mitgliedern.
§14 Die Jugendabteilung
1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des
AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§15 Die Studentenreitgruppe
1. Der AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Reitgruppe im Sportreferat der Universität Bonn.
2. Die Studentenreitgruppe führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§16 Wirtschaftsführung
1. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Jahr ein Haushaltsplan zu erstellen, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
§17 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§18 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500, -€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§19 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§20 Auflösung
1. Die Auflösung des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. oder die Änderung des Vereinszwecks muss durch den Beschluss von ¾ der vorhandenen Mitglieder zustande kommen.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden und den geschäftsführenden Vorsitzenden.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verpflichtungen an den DAR (Deutscher Akademischer Reiterverband e.V.), zwecks Förderung des Reitsports der Studenten der Universität Bonn.
Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung 12.05.2014 beschlossen und am 29.07.2014 beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
Bonn, den 09.08.2014