Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. (ARC)“. Der Verein hat sei­nen Sitz in Bonn und ist beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister unter Vereinsregisternummer VR 4298 ein­ge­tra­gen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports der Bonner Studentenschaft. Er hat die Aufgabe, die rei­ter­li­che Ausbildung sei­ner Mitglieder theo­re­tisch und prak­tisch zu för­dern, ihre Interessen gegen­über den rei­ter­li­chen Institutionen zu ver­tre­ten und die ander­wei­ti­ge sport­li­che Betätigung sei­ner Mitglieder zu unter­stüt­zen. Er dient dem gegen­sei­ti­gen Erfahrungsaustausch und pflegt Kontakte zu ande­ren uni­ver­si­tä­ren Reitvereinen im In-und Ausland. Die Verfolgung poli­ti­scher Ziele ist ausgeschlossen.

2. Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

3. Der Satzungszweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch:

– Förderung des Reitsportgedankens durch Veranstaltungen inner­halb der uni­ver­si­tä­ren Einrichtungen
– Durchführung von Hochschulturnieren
– Durchführung natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Reitturniere und Meisterschaften
– Förderungslehrgänge für den Reitsport
– Förderung des Reitens in der frei­en Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
– Mitgliedschaft in über­ge­ord­ne­ten Sportorganisationen

4. Der Verein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Interessen.

5. Mittel des Vereins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mitglieder erhal­ten kei­ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf kei­ne Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

1. Rechtsgrundlage des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. sind die Satzungen und die Ordnungen, die er zur Durchführung sei­ner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dür­fen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

2. Ordnungen und Ihre Änderungen wer­den von der Mitgliederversammlung mit ein­fa­cher Stimmenmehrheit beschlos­sen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. beschlos­sen und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§4 Arten der Mitgliedschaft

1. Der AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. setzt sich zusam­men aus ordent­li­chen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder kön­nen alle voll imma­tri­ku­lier­ten Studenten einer deut­schen oder aus­län­di­schen Universität oder Hochschule, sowie alle Akademiker (Personen mit Universitäts- oder Hochschulabschluss) sein.

2. Nichtakademiker kön­nen eben­falls als Mitglieder auf­ge­nom­men werden.

3. Mitglieder und Personen, die sich beson­de­re Verdienste um den Verein erwer­ben, kön­nen auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erwor­ben. Es ist ein schrift­li­cher Aufnahmeantrag an den Verein zu rich­ten. Der Aufnahmeantrag muss schrift­lich an den Vorstand (Geschäftsstelle) des AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e. V. gerich­tet wer­den. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhän­gig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft ver­pflich­tet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetz­li­chen Vertreter (n) zu stel­len. Die gesetz­li­chen Vertreter der min­der­jäh­ri­gen Vereinsmitglieder ver­pflich­ten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

4. Über die Aufnahme ent­schei­det der Aufnahmeausschuss durch Beschluss. Der Aufnahmausschuss besteht aus min­des­tens drei Mitgliedern des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Aufnahmeausschusses wirk­sam. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schrift­li­che Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gül­ti­gen Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schrift­lich mit­zu­tei­len, es bedarf kei­ner Mitteilung der Gründe.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf vol­le Unterstützung und Förderung durch den AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. im Rahmen die­ser Satzung.

2. Die Mitglieder sind ver­pflich­tet:
– Die Satzung ein­zu­hal­ten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befol­gen.
– Durch tat­kräf­ti­ge Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unter­stüt­zen und sei­ne Gemeinnützigkeit zu
för­dern und auf­bau­en zu hel­fen.
– Keinerlei ehren­rüh­ri­ge Handlungen zu bege­hen, die dem Ansehen des AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V. abträg­lich sind.

3. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zah­len. Es kön­nen spe­zi­fi­sche Beiträge, Umlagen und Gebühren für beson­de­re Leistungen des Vereins erho­ben werden.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wer­den durch die Mitgliederversammlung fest­ge­legt. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schrift­lich bekannt zu geben. Die Mitgliedsbeiträge sind zum Jahresanfang fäl­lig. Die Aufnahmegebühr und ers­te Jahresbeitrag wird unmit­tel­bar nach Eintritt fäl­lig. Umlagen kön­nen bis zum Sechsfachen des jähr­li­chen Mitgliedsbeitrages durch die Mitgliederversammlung fest­ge­setzt wer­den. Beschlüsse über Umlagenfestsetzungen sind den Mitgliedern schrift­lich bekannt zu geben. Über Gebühren für beson­de­re Leistungen des Vereins bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

5. Das Mitglied ist ver­pflich­tet. dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

6. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teil­neh­men, tra­gen den erhöh­ten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

7. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu ver­tre­ten hat, nicht erfol­gen, sind dadurch ent­ste­hen­de Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

9. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein ein­ge­gan­gen ist, befin­det sich das Mitglied ohne wei­te­re Mahnung in Zahlungsverzug. Der aus­ste­hen­de Beitrag ist dann bis zu sei­nem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

10. Fällige Beitragsforderungen wer­den vom Verein außer­ge­richt­lich und gericht­lich gel­tend gemacht. Die
ent­ste­hen­den Kosten hat das Mitglied zu tragen.

11. Der Vorstand kann in begrün­de­ten Einzelfällen Beitragsleistungen oder ‑pflich­ten ganz oder teil­wei­se erlas­sen oder stun­den bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

12. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

13. Ehrenmitglieder sind ‑wie ordent­li­che Mitglieder – stimmberechtigt.

14. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlö­schen alle Rechte gegen­über dem AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V.. Seinen Pflichten hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des lau­fen­den Geschäftsjahres nachzukommen.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, schrift­lich erklär­tem Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist nur zuläs­sig zum Schluss des Kalenderjahres. Die schrift­li­che Erklärung muss bis zum 01. Oktober beim Vorstand eingehen.

3. Ein Ausschluss kann erfol­gen, wenn ein Mitglied
– trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mahnung und Verzug von mehr als drei Monaten sei­nen
Zahlungsverpflichtungen nicht nach­kommt;
– gro­be Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuld­haft begeht;
– in gro­ber Weise den Interessen des Vereins und sei­ner Ziele zuwiderhandelt.

4. Über den Ausschluss ent­schei­det der Vorstand auf Antrag. Zur AntragssteIlung ist jedes Mitglied berechtigt.

5. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betrof­fe­nen Mitglied samt Begründung zuzu­lei­ten. Das betrof­fe­ne Mitglied wird auf­ge­for­dert. inner­halb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu neh­men. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zuge­gan­ge­nen Stellungnahme des betrof­fe­nen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

6. Der Vorstand ent­schei­det mit ein­fa­cher Mehrheit.

7. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betrof­fe­ne Mitglied wirksam.

8. Der Beschluss ist dem Mitglied schrift­lich mit Gründen mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefes mitzuteilen.

9. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betrof­fe­nen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist inner­halb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schrift­lich an den Vorstand zu rich­ten. Sie ist zu begrün­den. Die Beschwerde hat kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

10. Über die Beschwerde ent­schei­det die nächs­te ordent­li­che Mitgliederversammlung.

11. Der Weg zu den ordent­li­chen Gerichten bleibt unberührt.

12. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlö­schen alle Rechte gegen­über dem AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V.. Seinen Pflichten dem Verein gegen­über hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des lau­fen­den Geschäftsjahres nachzukommen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Der Aufnahmeausschuss

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusam­men aus:

– Dem Vorsitzenden

– Dem geschäfts­füh­ren­den Vorsitzenden

– Dem Geschäftsführer

– Dem Schatzmeister

– Dem Jugendwart

– Dem Sportwart

– Dem Beauftragten für Breitensport

– Den (zwei) Obleuten der Studentenreitgruppe Bonn

2. Der geschäfts­füh­ren­de Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusam­men aus dem Vorsitzenden, dem geschäfts­füh­ren­den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Verein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei der Mitglieder des geschäfts­füh­ren­den Vorstandes, dar­un­ter derVorsitzende oder der geschäfts­füh­ren­de Vorsitzende, ver­tre­ten. Der geschäfts­füh­ren­de Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neu­er Vorstand gewählt ist. Abwesende kön­nen gewählt wer­den, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vor­her schrift­lich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäfts­füh­ren­den Vorstandes vor­zei­tig aus, so kann der geschäfts­füh­ren­de Vorstand für die rest­li­che Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

3. Im Bedarfsfall kann ein wei­te­res Vorstandsmitglied als Vertretung im Sinne des §26 BGB bestimmt werden.

4. Die Mitglieder des Vorstandes wer­den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren ein­zeln und geheim gewählt, sofern kein anders­lau­ten­der Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes kön­nen meh­re­re Vorstandsämter auf sich ver­ei­ni­gen, jedoch nicht die Ämter des Vorsitzenden und des geschäfts­füh­ren­den Vorsitzenden. Einzelne Vorstandspositionen mit Ausnahme des BGB-Vorstandes kön­nen auf Beschluss der Mitgliederversammlung vakant blei­ben. Bei vor­zei­ti­gem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand eine kom­mis­sa­ri­sche Bestellung bis zur nächs­ten ordent­li­chen Mitgliederversammlung vornehmen.

6. Jedes Vorstandsamt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den neu gewähl­ten Amtsträger.

7. Den Jugendwart wäh­len die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendlich in die­sem Sinne gel­ten alle männ­li­chen und weib­li­chen Mitglieder bis zum voll­ende­ten 18. Lebensjahr.

8. Dem Vorstand obliegen:

– Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Die Bildung von etwa not­wen­di­gen Ausschüssen

– Die Führung der lau­fen­den Geschäfte.

9. Die Verteilung, Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben des Vorstandes sowie ein­zel­ner Vorstandsmitglieder wird in einem Aufgabenverteilungsplan des Vorstands geregelt.

§10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäfts­füh­ren­den Vorstand oder Gesamtvorstand ange­hö­ren dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers ent­spricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine wei­te­re Amtszeit ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer prü­fen ein­mal jähr­lich die gesam­te Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstat­ten der Mitgliederversammlung dar­über einen Bericht.

§11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahl­te Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus­ge­übt, soweit nicht die­se Satzung etwas ande­res bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirt­schaft­li­chen Verhältnisse und der Haushaltslage beschlie­ßen, dass Vereins- und Organämter ent­gelt­lich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pau­scha­lier­ten Aufwandsentschädigung aus­ge­übt wer­den. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäfts­füh­ren­de Vorsitzende zustän­dig. Der geschäfts­füh­ren­de Vorsitzende kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirt­schaft­li­chen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine ange­mes­se­ne Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäfts­füh­ren­de Vorstand ermäch­tigt, im Rahmen der wirt­schaft­li­chen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung ein­zu­stel­len. Im Weiteren ist der geschäfts­füh­ren­de Vorsitzende ermäch­tigt, zur Erfüllung der sat­zungs­ge­mä­ßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzu­schlie­ßen. Das arbeits­recht­li­che Direktionsrecht hat der Vorsitzende des Vorstands.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für sol­che Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein ent­stan­den sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beach­ten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steu­er­recht­li­chen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur inner­halb einer Frist von 6 Monaten nach sei­ner Entstehung gel­tend gemacht wer­den. Erstattungen wer­den nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüf­fä­hi­gen Belegen und Aufstellungen nach­ge­wie­sen werden.

6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§12 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss min­des­tens ein­mal im Jahr ein­be­ru­fen wer­den. Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung mit einer 14 tägi­gen Frist schrift­lich an die letz­te durch das Mitglied bekannt­ge­ge­be­ne Adresse ein, wobei eine Einladung per e‑Mail bei bekann­ter e‑Mail-Adresse als zuläs­sig ange­se­hen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens fol­gen­den Tag.

2. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mitgliederversammlung ist unab­hän­gig von der Anzahl der anwe­sen­den Mitglieder beschluss­fä­hig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit ein­fa­cher Mehrheit der anwe­sen­den Mitglieder.

3. Der Vorsitzende kann von sich aus, oder muss auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder, eine außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlung mit 8 tägi­ger Frist einberufen.

4. Mitgliederversammlungen dür­fen nur wäh­rend des Semesters stattfinden.

5. Mitgliederversammlungen kön­nen mit 2/3 Mehrheit Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes ent­he­ben. Für einen sol­chen Beschluss müs­sen jedoch 50 % der Mitglieder anwe­send sein. Eine Neuwahl der neu zu beset­zen­den Vorstandsmitglieder muss sofort erfolgen.

6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

– Entgegennahme des Jahresberichtes
– Genehmigung des Jahresberichtes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Beschluss von Satzungsänderungen
– Beschluss über die Auflösung des Vereins
– Enthebung des Vorstandes oder ein­zel­ner Mitglieder von ihren Ämtern
– Wahl des Vorstands.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ver­fasst, das vom Protokollführer unter­schrie­ben und vom ers­ten Vorsitzenden gegen­ge­zeich­net wer­den muss.

§13 Der Aufnahmeausschuss

1. Der Aufnahmeausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstandes, wel­che im Aufgabenverteilungsplan gemäß §9, Ziffer 9 fest­ge­legt werden.

2. Der Aufnahmeausschuss ent­schei­det mit 2/3 Mehrheit über die Neuaufnahme von Mitgliedern.

§14 Die Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilung führt und ver­wal­tet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des
AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. selbst­stän­dig. Sie ent­schei­det über die Verwendung der ihr zuflie­ßen­den Mittel.

2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§15 Die Studentenreitgruppe

1. Der AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. unter­stützt im Rahmen sei­ner Möglichkeiten die Reitgruppe im Sportreferat der Universität Bonn.

2. Die Studentenreitgruppe führt und ver­wal­tet sich selbst­stän­dig. Sie ent­schei­det über die Verwendung der ihr zuflie­ßen­den Mittel.

§16 Wirtschaftsführung

1. Für jedes abge­lau­fe­ne Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes lau­fen­de Jahr ein Haushaltsplan zu erstel­len, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor­zu­le­gen sind.

§17 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins wer­den unter Beachtung der gesetz­li­chen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über per­sön­li­che und sach­li­che Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespei­chert, über­mit­telt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu sei­ner Person gespei­cher­ten Daten;
– Berichtigung über die zu sei­ner Person gespei­cher­ten Daten, wenn sie unrich­tig sind;
– Sperrung der zu sei­ner Person gespei­cher­ten Daten, wenn sich bei behaup­te­ten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit fest­stel­len lässt;
– Löschung der zu sei­ner Person gespei­cher­ten Daten, wenn die Speicherung unzu­läs­sig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter­sagt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unbe­fugt zu ande­ren als dem jewei­li­gen Aufgabenerfüllung gehö­ren­den Zweck zu ver­ar­bei­ten, bekannt zu geben, Dritten zugäng­lich zu machen oder sonst zu nut­zen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genann­ten Personen aus dem Verein hinaus.

§18 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500, -€ im Jahr nicht über­steigt, haf­ten für Schäden gegen­über den Mitgliedern und gegen­über dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehren­amt­li­chen Tätigkeit ver­ur­sa­chen, nur für Vorsatz und gro­be Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haf­tet gegen­über den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erlei­den, soweit sol­che Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abge­deckt sind.

§19 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen der anwe­sen­den Mitglieder.

§20 Auflösung

1. Die Auflösung des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. oder die Änderung des Vereinszwecks muss durch den Beschluss von ¾ der vor­han­de­nen Mitglieder zustan­de kommen.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden und den geschäfts­füh­ren­den Vorsitzenden.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verpflichtungen an den DAR (Deutscher Akademischer Reiterverband e.V.), zwecks Förderung des Reitsports der Studenten der Universität Bonn.

Die Neufassung der Satzung wur­de auf der Mitgliederversammlung 12.05.2014 beschlos­sen und am 29.07.2014 beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

Bonn, den 09.08.2014