Umgang mit der Corona-Pandemie im Pferdesport

04.11.2020 – Gemeinsame Information der Pferdesportverbände Rheinland und Westfalen

Update: Umgang mit der Corona-Pandemie im Pferdesport

Welche Regeln jetzt im Rheinland und in Westfalen gelten

In den letz­ten Tagen haben die Verbände inten­si­ve Gespräche mit dem NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie mit dem NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Natur- und Verbraucherschutz geführt. Es ging dabei um die beson­de­re Situation der Pferdesportvereine und Pferdebetriebe in NRW und um die Sicherstellung der not­wen­di­gen Versorgung und Bewegung der Pferde. Zahlreiche Anmerkungen zu den Regeln der NRW-Coronaschutzverordnung hat­ten zuvor die Verbände erreicht. Besonders Reitschulen und Vereine mit Schulpferden haben dabei deut­lich gemacht, dass sie einen kla­ren Rahmen für das erlaub­te Bewegen der Pferde benö­ti­gen. Dazu gehört auch die Frage nach der not­wen­di­gen Aufsicht aus Tierschutz- und Sicherheitsgründen. Zudem hat­te die unlo­gisch erschei­nen­de Begrenzung auf zwei Pferde auf dem Außenplatz vie­le Verständnisprobleme verursacht.

Am Nachmittag erfol­gen nun Klarstellungen durch das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS). Zu den fol­gen­den Aspekten gibt es jetzt eine ein­deu­ti­ge und abge­stimm­te Sprachregelung.

Anzahl der Pferde oder Ponys auf den Reitflächen

Die Coronaschutzverordnung schreibt in § 9 fest, dass der Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Personen des eige­nen Hausstandes aus­ge­übt wer­den darf. Auf beson­ders gro­ßen Flächen, wie sie in Pferdesportanlagen zur Verfügung ste­hen oder bei­spiels­wei­se auch im Golfsport, kann sich eine höhe­re Personenzahl bewe­gen, ohne gegen den Sinn der Verordnung zu ver­sto­ßen. Für Pferdesportanlagen hat das MAGS jetzt die ver­bands­seits vor­ge­schla­ge­ne Relationsgröße von 200 Quadratmetern je Pferd bestä­tigt (vier Pferden auf einer Fläche von 20x40m). Das gilt sowohl in der Reithalle als auch auf den Außenplätzen. Es dür­fen nun also auch im Freien mehr als zwei Pferde auf dem Platz sein.

Notwendiges Bewegen der Pferde aus Gründen des Tierschutzes

Für das not­wen­di­ge Bewegen der Pferde aus Gründen des Tierschutzes (in Abgrenzung zum regu­lä­ren Training) hat die Landesregierung bereits in § 9 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung eine Sonderregelung hin­sicht­lich der Reithallennutzung vor­ge­se­hen, die in NRW ein­zig aus die­sem Grund zuläs­sig ist. Das gleich­zei­ti­ge Verbot des Sport- und Trainingsbetriebs (§ 9 Absatz 1) — also des Reitunterrichts — stell­te Vereine und Reitschulen vor das Dilemma, eine Lösung für die uner­läss­li­che Aufsicht beim Bewegen der Pferde zu fin­den. Auch hier­zu stel­len die Ministerien jetzt klar, dass die Anwesenheit eines Reitlehrers oder einer Reitlehrerin zur fach­li­chen Aufsicht des Bewegens von Schulpferden nicht nur mög­lich, son­dern auch erfor­der­lich ist, um die tier­schutz­kon­for­me Durchführung sicher­zu­stel­len und um Unfälle zu ver­mei­den. Das MAGS nann­te eini­ge Beispiele, um die Reichweite die­ser Regelung zu ver­deut­li­chen. Demnach gehört auch die Versorgung und Pflege

der Pferde vor und nach der Bewegungseinheit (Stallgasse) zu den zu beauf­sich­ti­gen­den Aspekten. Weitere Beispiele sind die Kontrolle der Ausrüstung und die Beaufsichtigung des Bewegens in der Bahn. Dabei kann das Überwachen der Abstände erfor­der­lich sein, das Ansagen von Handwechseln und Gangarten und auch das kor­ri­gie­ren­de Einschreiten, wenn das Zügelmaß und die Einwirkungen nicht ange­mes­sen sind.

Die mit der fach­li­chen Aufsicht beauf­trag­te Person muss einen hin­rei­chen­den Abstand zu den Reitschülern gewähren.

Das Ministerium hat heu­te ein­dring­lich deut­lich gemacht, dass die not­wen­di­ge fach­li­che Aufsicht nicht mit dem nor­ma­len Reitschulalltag ver­wech­selt wer­den darf. Der übli­che Reitunterricht ist auch wei­ter­hin unzu­läs­sig. Abgrenzend zum Bewegen der Pferde wur­den dazu Beispiele wie etwa das Üben von Lektionen, das Reiten von Aufgaben oder das Arbeiten am Sitz des Reiters genannt.

Die heu­ti­gen Klarstellungen tra­gen in erheb­li­chen Maß dazu bei, dass Vereine und Betriebe nun auf einer siche­ren Grundlage den der­zei­tig ein­ge­schränk­ten Alltag gestal­ten können.

Die Pferdesportverbände Rheinland und Westfalen bit­ten die Vereine, Betriebe und Reiter um sorg­fäl­ti­ge Einhaltung der jetzt klar­ge­stell­ten Regelungen. Ein zu groß­zü­gi­ges Auslegen gefähr­det den mit den Ministerien gefun­de­nen Konsens.

Gemeinsame PM RHL WEF Klarstellungen